Ein mehrteiliger Bericht - Teil 2: Die Gerichtspraxis

Mittelalterlicher Holzschnitt, der die verschiedenen Hinrichtungsarten zeigt (aus: Bernd Rill: Die Inquisition und ihre Ketzer. IDEA Verlag, 1982)
Nach dem Überblick über die Geschichte des Landgerichts Kranzberg soll heute auf die Gerichtspraxis näher eingegangen werden, d.h. wie soll man sich den Gerichtsbetrieb bei Verhören usw. konkret vorstellen. Grundlage hierzu ist ein Artikel aus der Zeitschrift Frigisinga(Nr.5,1928,S.4 ff.):
In einer Auflistung der Gebühren für verschiedene Tätigkeiten des Scharfrichters aus dem Jahre 1738 gewinnen wir nähere Einblicke in die damals noch recht grausame Kriminaljustiz.Die Reihe der 75 aufgefü hrten "Methoden" wird eröffnet mit der Hinrichtung durch das Schwert, wofür 2 florentiner Gulden (fl.) festgelegt waren.Besondere Gebü hren sind außerdem noch für das Hinausführen, für Stricke und handschuhe gestellt worden. Der gleiche Satz (2fl.) gilt auch für die Hinrichtung mittels des Stranges, wobei wieder für das Hinausführen, für Strick und handschuh und sonstige "Kösten" Extrabeträge eingesetzt sind.
Eine viel grausamere Exekution, für die der Scharfrichter mit 3 fl. auch entsprechend höher belohnt wurde, war die Hinrichtung mit dem Rad (das sog. "Rädern"), wobei für das Aufsradlegen und das "Glieder Prechen" mit dem Stoßrad noch eigens über 4 fl. in Rechnung gestellt sind.
Endlich der Feuertod auf dem Holzstoß trägt dem Scharfrichter 5 fl. 42 Kreuzer ein, wobei er für Holz, Stroh Pulver und anderes noch besondere Forderungen zu beanspruchen hat.
Der Scharfrichter hatte aber nicht nur diese vier Exekutionsarten zu vollziehen, ihm oblag auch die Durchführung der Folter bei Vernehmungen, der "peinlichen Frage".
In der Regel wurde damit der anfang gemacht,daß der Scharfrichter dem nicht geständigen Malefikanten mit glühenden Zangen zu Leibe rückte( pro Griff 1 fl.,8 Kr.4 Heller, für Zangen,Kessel und Blasebalg 5 fl.16 kr. und 8 Hll.).
Mitunter hatte der Scharfrichter auich einem Verurteilten die Zunge oder die Ohren abzuschneiden und ihn auf den Pranger zu stellen.Außerdem gehörte zu seinen Obliegenheiten, eine Person mit "Ruetten aufzuhauen",ihr die Hand abzuhauen, die Finger zu stutzen,Beinschrauben anzulegen, sie an einer Säule zu strangulieren und sie des Ortes oder Landes zu verweisen.
Unter Nr. 8 der dem Scharfrichter zufallenden Tätigkeiten heißt es ergänzend:"Was das spiessen, trenkhen (=ertränken), viertln, schlaipfen (=schleifen) und hackhenwirff anbelangt",ist jedesmal das bezahlt worden, was der Scharfrichter verlangt hat.
Für Personen, die Selbstmord verübten, hat der Scharfrichter für das Verbrennen oder Begraben 8 fl. erhalten.
Wo fanden nun die Verhöre und die Hinrichtungen statt?
Was die Gerichtssitzung und das "peinliche Verhör" mit ihren Folterungsmethoden anbelangt, so fand dieser Teil wohl regelmäßig im Pfleghaus(jetzt Fischerwirt) selbst statt, und zwar in demü berwölbten Raum des Erdgeschosses, der jetzt als Wirtsstube dient. Die Hinrichtungsstätte befand sich auf dem Gelände der ehemaligen Bendersäge, dessen Flurname lange Zeit Galgenacker oder Galgenanger lautete.
Das zum Gericht dazugehörige Gefängnis war im Gebäude gegenüber dem Fischerwirt (Rauscheckerhaus) untergebracht.Gegen Ende des vorigen Jahrhunderts soll es noch starke Vergitterungen an den Fenstern aufgewiesen haben.